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Kommunen und Vergabestellen: Was vor der Veröffentlichung zu schwärzen ist

Bevor eine Kommune Beschlüsse oder Vergabeunterlagen online stellt, sollte sie Bürgerdaten und Geschäftsgeheimnisse der Bieter schwärzen. Mit Checkliste.

Von Alexis de ONYRI

Bevor eine Kommune oder Vergabestelle einen Beschluss, ein Protokoll oder Vergabeunterlagen ins Netz stellt, sollte sie zwei Dinge schwärzen. Erstens private Daten von Personen. Zweitens die Geschäftsgeheimnisse der Bieter. Was die Öffentlichkeit sehen darf, bleibt sichtbar: der Beschluss, der Zuschlagsempfänger und der Gesamtpreis. Dieser Leitfaden vergleicht Deutschland, Frankreich und England, Stand Oktober 2026. Er informiert und ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Dokumente müssen Kommunen und öffentliche Auftraggeber online veröffentlichen?

LandWas online gehtQuelle
DeutschlandTagesordnungen, Vorlagen und Niederschriften öffentlicher Sitzungen, soweit das Landesrecht es zulässt. Oberhalb der EU-Schwellenwerte eine Vergabebekanntmachung binnen 30 Tagen.FAQ Niedersachsen, § 39 VgV
FrankreichKommunale Rechtsakte außer Einzelentscheidungen seit dem 1. Juli 2022 auf der Website. Das Protokoll binnen einer Woche nach der Sitzung, in der es genehmigt wird. Vergabedaten binnen zwei Monaten nach der Notifizierung des Vertrags.DGCL, data.gouv.fr
EnglandJedes Quartal: Angaben zu Verträgen über 5.000 £. Oberhalb der Schwellenwerte: eine Vertragsbekanntmachung binnen 30 Tagen, bei Verträgen über 5 Millionen £ auch der Vertrag selbst.Transparency Code, Procurement Act

Welche personenbezogenen Daten verstecken sich in diesen Dokumenten?

Ein gemeinsamer Leitfaden der französischen Behörden CNIL (Datenschutz) und CADA (Zugang zu Verwaltungsdokumenten) von 2019 nennt, was zum Privatleben zählt. Dazu gehören Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Immobilienbesitz, Einkommen einschließlich Sozialleistungen, Bankverbindung und Behinderung. Solche Daten tauchen in Zuschüssen, Sozialhilfe, Grundstücksverkäufen, Beschwerden, Personalbeurteilungen, unterschriebenen Schreiben und Lebensläufen von Bietern auf.

Eine Hand hebt die obersten Blätter eines dicken Stapels weißer Seiten an, die mit Büroklammern gehalten werden, auf dunklem Tisch
Namen und Adressen stecken tief in dicken Akten, auf Seiten, die vor der Veröffentlichung niemand nachliest.Foto: Katrin Bolovtsova, Pexels

Niedersachsens Landesbeauftragter (FAQ, Stand Januar 2024) sagt: Ein öffentliches Bürgerinformationssystem darf keine personenbezogenen Daten enthalten, anders als ein geschlossenes Ratsinformationssystem. Eine Veröffentlichung von Stellungnahmen zu Bauleitplänen mit Name und Anschrift braucht eine Rechtsgrundlage oder Einwilligung, die man nicht unterstellen darf. Baden-Württembergs Landesbeauftragter bezeichnete es in einem Beitrag vom 4. Februar 2019 als unzulässig, dass eine Stadt solche Stellungnahmen mit Namen, Anschriften und teils E-Mail-Adressen veröffentlichte.

In Frankreich gehen personenbezogene Daten nur in drei Fällen ins Netz. Entweder stimmt die Person zu, oder ein Gesetz erlaubt es, oder eine Ausnahme greift. Die Ausnahmen stehen in Artikel D. 312-1-3 des französischen Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen Öffentlichkeit und Verwaltung (CRPA). Mandatsträger, die in dieser Rolle sprechen, müssen im Protokoll nicht geschwärzt werden.

In England stammt der Local Government Transparency Code von 2015 noch aus der Zeit des alten Data Protection Act 1998. Er sagt, Datenschutzrecht beschränke Angaben zu Ratsmitgliedern und leitenden Beamten nicht. Auch Lieferantennamen, Einzelunternehmer eingeschlossen, seien nicht automatisch tabu.

Was dürfen Bieter geheim halten und was muss öffentlich bleiben?

In Deutschland verbietet § 5 der Vergabeverordnung (VgV) der Vergabestelle grundsätzlich, Informationen weiterzugeben, die Unternehmen als vertraulich gekennzeichnet haben, etwa Geschäftsgeheimnisse. Bitten Sie die Bieter daher, Vertrauliches zu kennzeichnen. Angebote und Wertungsdokumentation bleiben auch nach dem Verfahren vertraulich. Nach § 39 folgt dennoch binnen 30 Tagen eine Vergabebekanntmachung. Angaben, die berechtigten Geschäftsinteressen oder dem lauteren Wettbewerb schaden würden, dürfen fehlen. Beides gilt für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.

In Frankreich ordnet das Merkblatt der CADA zu öffentlichen Aufträgen (Stand Juli 2018) die Unterlagen in drei Gruppen. Bekanntmachungen, der Gesamtpreis des Zuschlagsempfängers und die Liste der zugelassenen Bewerber dürfen gezeigt werden. Die Bewerbung des Zuschlagsempfängers, das Angebotsschreiben (acte d’engagement) und Rechnungen dürfen es nach Schwärzung geschützter Angaben, etwa Bankdaten, Umsatz und private Referenzen. Das Preisblatt mit Einheitspreisen, die Preisaufschlüsselung, das technische Konzept sowie Bewerbungen und detaillierte Angebote unterlegener Bieter dürfen es nicht.

In England erlaubt der Procurement Act 2023, Geschäftsgeheimnisse oder Informationen zurückzuhalten, die Geschäftsinteressen wahrscheinlich schaden. Zuerst kommt ein Test des öffentlichen Interesses: Das Zurückhalten muss schwerer wiegen als die Offenlegung (Section 94). Die Leitlinien nennen Preiskalkulation und Margen als Beispiele, sagen aber, Sorgen vor einer Neuausschreibung rechtfertigten nicht, den Vertragswert selbst zu verbergen. Die Bekanntmachung muss angeben, dass Informationen zurückgehalten werden, und warum.

Warum sind Anlagen die größte Falle?

Erika Mustermann, Sachbearbeiterin, bereitet einen zweizeiligen Beschluss vor, der einen Wohnzuschuss bewilligt. Er sieht sauber aus. Die Anlage ist ein 30-seitiger Scan von Antragsschreiben mit Namen, Anschriften, Unterschriften und Bankdaten. In Frankreich sagt die CADA, ein Rechtsakt werde „in vollem Umfang“ samt Anlagen veröffentlicht, ohne dass die Pflicht zum Schwärzen entfällt. Eine Textsuche warnt Sie nicht: Ein Scan enthält keinen durchsuchbaren Text.

Was sollten Sie vor der Veröffentlichung prüfen?

DokumentWas schwärzenGrundlage
Beschluss, Protokoll, beigefügte SchreibenNamen, Anschriften, Leistungen und persönliche Fälle von Bürgern, Unterschriften, Bankdaten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern. Öffentliche Äußerungen von Mandatsträgern bleiben sichtbar.Niedersachsen (2014 und 2024), Baden-Württemberg, CNIL und CADA, Transparency Code
PersonalaktenPrivate Kontaktdaten, individuelle Beurteilungen. Die Ernennung kann öffentlich bleiben.CNIL und CADA, CADA
VergabeakteEinheitspreise, Preisaufschlüsselungen, technische Konzepte, technische und personelle Mittel der Bieter, Umsatz, Bankdaten, private Referenzen.§ 5 VgV, Merkblatt der CADA, Section 94
Vergabebekanntmachung, VertragBekanntmachung: wenig. Vertrag: Bankdaten und Preisanlagen. Zuschlagsempfänger und Gesamtpreis bleiben sichtbar.§ 39 VgV, Merkblatt der CADA, Procurement Act
  1. Behalten Sie das unterschriebene Original unverändert in der Akte. Niedersachsens Landesbeauftragter trennt Akten der Kommune und Dokumente für die Öffentlichkeit.
  2. Arbeiten Sie an einer Kopie. Schwärzen Sie Seite für Seite, Anlagen eingeschlossen, aber lassen Sie sichtbar, was das Recht öffentlich hält: Beschluss, Zuschlagsempfänger, Gesamtpreis.
  3. Prüfen Sie die Kopie. Versuchen Sie, Text unter jeder Schwärzung zu markieren, lesen Sie jede gescannte Seite und prüfen Sie Unterschriften und Handschrift mit dem Auge.
  4. Notieren Sie, was Sie geschwärzt haben und warum, und veröffentlichen Sie dann nur die geschwärzte Kopie.

Denken Sie auch an das Format. Ein Beispiel aus Frankreich: Kommunale Rechtsakte müssen in einem nicht veränderbaren Format erscheinen. Für Open Data sagt die CADA, das Format solle grundsätzlich maschinenlesbar sein, also kein Bild-PDF. Eine aus Seitenbildern gebaute Kopie kann die erste Regel erfüllen, die zweite nicht. Klären Sie, welche Anforderung für Sie gilt.

ONYRI Sanitize schwärzt Dokumente in Ihrem Browser, ohne sie hochzuladen. Es findet Namen, IBAN, Identifikationsnummern wie die Steuer-ID und Beträge mit Währung, etwa Einheitspreise, und liest Scans per OCR. Bei Postanschriften und Firmenkennungen hängt die Erkennung vom Land ab: In England findet es Postleitzahlen, aber keine Straßen. Es weiß nicht, was öffentlich bleiben muss, etwa Zuschlagsempfänger oder Gesamtpreis: Entfernen Sie in der Liste „Erkannte Daten“ das Häkchen. Zahlen ohne Währung, Unterschriften und Handschrift brauchen „Text auswählen“ oder „Bereich ziehen“. Der Export enthält keinen durchsuchbaren Text.

Regeln ändern sich, und jeder Fall liegt anders. Fragen Sie bei einem zweifelhaften Dokument vor der Veröffentlichung Ihre Datenschutzbeauftragte, Ihren Datenschutzbeauftragten oder Ihre Rechtsabteilung. Raten Sie nicht, wenn ein Name oder ein Preis auf dem Spiel steht.

Häufige Fragen

Müssen Namen von Ratsmitgliedern in veröffentlichten Protokollen geschwärzt werden?

In Frankreich verneint die CADA das für Äußerungen in der Rolle als Mandatsträger (Stellungnahme vom 26. September 2019). In England sagt der Transparency Code von 2015, das damalige Datenschutzrecht beschränke Angaben zu Ratsmitgliedern nicht. In Deutschland hängt es vom Landesrecht ab: Fragen Sie Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten.

Können Betroffene der Veröffentlichung ihrer Daten widersprechen?

Laut der französischen CADA können Betroffene nach Artikel 21 DSGVO widersprechen, wenn die Veröffentlichung auf einer Aufgabe im öffentlichen Interesse beruht. Beruht sie auf einer Rechtspflicht, geht das nicht, etwa bei Rechtsakten von Gemeinden über 3.500 Einwohnern.

Können Suchmaschinen indexieren, was ich veröffentliche?

Der Leitfaden von CNIL und CADA besagt, dass Dokumente mit personenbezogenen Daten vor externen Suchmaschinen verborgen sein sollten. Er nennt als Beispiele eine robots.txt-Datei oder ein Captcha. Das begrenzt die Verbreitung, ersetzt das Schwärzen aber nicht.

Quellen und Verweise

  1. FAQ Kommunaler Datenschutz, Stand Januar 2024Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen
  2. Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten im Ratsinformationssystem in Bezug auf Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Stand 16. Oktober 2014Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen
  3. Datenschutz und Bauleitplanung, 4. Februar 2019Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg
  4. § 5 VgV: Wahrung der VertraulichkeitBundesministerium der Justiz
  5. § 39 VgV: VergabebekanntmachungBundesministerium der Justiz
  6. § 106 GWB: SchwellenwerteBundesministerium der Justiz
  7. La publication des documents des collectivités territoriales liés à l’exercice de leur pouvoir décisionnaire (auf Französisch)CADA, Frankreich
  8. Guide pratique de la publication en ligne et de la réutilisation des données publiques, open data (auf Französisch)CNIL und CADA, Frankreich
  9. Fiche Marchés publics (auf Französisch)CADA, Frankreich
  10. Publicité, entrée en vigueur et conservation des actes des collectivités territoriales (auf Französisch)Direction générale des collectivités locales (DGCL), Frankreich
  11. Publier les données essentielles des marchés publics (auf Französisch)data.gouv.fr
  12. Local Government Transparency Code 2015 (auf Englisch)Ministry of Housing, Communities and Local Government, Vereinigtes Königreich
  13. Guidance: Central Digital Platform and Publication of Information, Procurement Act 2023 (auf Englisch)Cabinet Office, Vereinigtes Königreich
  14. Guidance: Contract Details Notices, Procurement Act 2023 (auf Englisch)Cabinet Office, Vereinigtes Königreich
  15. Procurement Act 2023, Section 94: General exemptions from duties to publish or disclose information (auf Englisch)legislation.gov.uk, The National Archives, Vereinigtes Königreich

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