Dokumente in der Schweiz anonymisieren: was das neue DSG bedeutet
Was das revidierte Schweizer DSG für ein Dokument bedeutet: besonders schützenswerte Daten, AHV-Nummer, Bussen gegen Personen, Auslandstransfer.
Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) für Dokumente, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Aus dem Gesetz fällt ein Dokument erst, wenn niemand es ohne unverhältnismäßigen Aufwand einer Person zuordnen kann. Den Namen zu schwärzen, reicht also selten: AHV-Nummer, besonders schützenswerte Daten und kleine Hinweise wie ein Dorf oder ein Alter brauchen dieselbe Sorgfalt.
Was schützt das neue DSG?
Auf Französisch heißt es loi fédérale sur la protection des données (LPD), auf Englisch Federal Act on Data Protection (FADP). Oft ist von revDSG oder nDSG die Rede. Artikel 1 schützt natürliche Personen, also Menschen. Das KMU-Portal des Bundes fasst die Änderung zusammen: Nur noch die Daten natürlicher Personen sind betroffen, die von juristischen Personen nicht mehr. Der Umsatz einer Lieferfirma fällt also nicht unter das Gesetz, die Handynummer ihrer Geschäftsführerin Erika Mustermann schon.

Artikel 2 wendet das Gesetz auf private Personen, etwa Unternehmen, und auf Bundesorgane an. Kantonale Behörden sind nicht erfasst. Für Krankengeschichten von Spitälern mit kantonalem Leistungsauftrag gilt laut dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) das kantonale Datenschutzrecht.
Welche Daten sind nach Schweizer Recht besonders schützenswert?
| Besonders schützenswert (Art. 5 Bst. c DSG) | In Art. 9 DSGVO? | Beispiel im Dokument |
|---|---|---|
| Religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten | Ja | Vermerk zur Gewerkschaftsmitgliedschaft in der Personalakte |
| Gesundheit, Intimsphäre, Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie | Ja für Gesundheit und Herkunft, teilweise für die Intimsphäre (Sexualleben) | Diagnose in einem Arztbericht |
| Genetische Daten | Ja | Ergebnis eines Labortests |
| Biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren | Ja | Fingerabdruck-Datensatz zu einem Formular |
| Verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen | Nein, Strafdaten regelt Art. 10 | Strafregisterauszug in einer Bewerbungsakte |
| Massnahmen der sozialen Hilfe | Nein | Schreiben des Sozialamts in einer Mietbewerbung |
Warum zählt das für ein Dokument? Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. Erlaubt ist das nur mit einem Rechtfertigungsgrund nach Artikel 31: Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz.
Wann ist ein Schweizer Dokument anonymisiert und wann nur pseudonymisiert?
Das DSG verwendet das Wort anonymisiert, definiert es aber nicht, und Pseudonymisierung erwähnt es gar nicht. Der EDÖB legt in seinem Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen vom 15. Januar 2024 seine eigene Lesart dar. Das ist die Auslegung der Behörde, nicht das Gesetz. Pseudonymisierte Daten lassen sich ohne zusätzliche Informationen oder unverhältnismäßigen Aufwand keiner Person mehr zuordnen. Laut EDÖB bleibt aber ein Risiko der Re-Identifikation, deshalb gelten sie weiter als Personendaten. Zur Anonymisierung heißt es dort:
Anonymisierte Daten gelten nicht mehr als Personendaten und fallen daher auch nicht mehr unter den Geltungsbereich des DSG.
Eine Spitalliste ersetzt den Namen durch eine ID, behält aber dies: Frau, 42 Jahre, wohnhaft in einem kleinen Dorf, Behandlung wegen AIDS. Laut EDÖB ist das nicht anonym: Ihr Arbeitgeber oder jemand, der Alter und Dorf kennt, fände sie leicht. Ein Arztzeugnis, auf dem nur der Name geschwärzt ist, hat dieselbe Schwäche.
Warum braucht die AHV-Nummer besondere Sorgfalt?
Die AHV-Nummer (numéro AVS auf Französisch) ist die Schweizer Sozialversicherungsnummer. Laut Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat sie 13 Stellen, beginnt mit 756 und wird zufällig erzeugt. Sie wird nur einmal vergeben und bleibt ein Leben lang gleich. Artikel 50c Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verlangt, dass ihre Zusammensetzung keine Rückschlüsse auf die Person zulässt.
Weil eine Nummer ein Leben lang für genau eine Person steht, begrenzen die Artikel 153b bis 153i AHVG ihre systematische Verwendung außerhalb der AHV. Gemeint ist, sie mit Personendaten zu verbinden, die strukturiert gesammelt werden. Das dürfen nur die aufgezählten Stellen, etwa Behörden, Bildungsinstitutionen und manche Privatversicherer. Wer die Nummer ohne Berechtigung systematisch verwendet, wird nach Artikel 153i mit Geldstrafe bestraft.
Was sollten Sie in typischen Schweizer Dokumenten schwärzen?
| Dokument | Was es preisgibt | Schwärzen, außer der Empfänger braucht es |
|---|---|---|
| Lohnausweis (certificat de salaire, Formular 11) | Buchstabe C: 13-stellige AHV-Nummer und Geburtsdatum. Buchstabe H: Name, vollständiger Vorname und Wohnadresse. | AHV-Nummer, Geburtsdatum, Wohnadresse |
| Lohnunterlage mit Quellensteuer-Tarifcode | Der Buchstabe des Tarifcodes zeigt Zivilstand, Erwerbstätigkeit des Ehepartners oder Alleinerziehende (Art. 1 QStV). | Tarifcode, Bankverbindung, AHV-Nummer |
| Mietbewerbung | Ausweis, Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszug. Laut EDÖB dürfen Ausweis- und Lohnkopien grundsätzlich erst von der ausgewählten Person verlangt werden. | Ausweisnummern; Lohnabrechnungen erst nach der Auswahl |
| Ärztliches Eignungsgutachten vor der Anstellung | Laut EDÖB teilt die Ärztin oder der Arzt nur die Eignung für die Stelle mit, keine Diagnose. | Jede Diagnose, jeden ICD-10-Code, jede Behandlung |
Auf einem Schweizer Dokument erkennt ONYRI Sanitize AHV-Nummern (756…, mit gültiger Prüfziffer), Schweizer Postleitzahlen mit Ortsnamen, deutschsprachige Adressen wie „Seestrasse 4“, Schweizer Telefonnummern, IBANs und Beträge in CHF. Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID, CHE-…) erkennt es nicht: Fügen Sie sie unter „Außerdem schwärzen“ oder als eigene Regel hinzu. Einen Tarifcode oder eine ausgeschriebene Diagnose schwärzen Sie von Hand.
Wer wird bestraft, wenn ein Dokument nach außen gelangt?
Hier unterscheidet sich das DSG deutlich von der DSGVO. Nach deren Artikel 83 reichen die höchsten Geldbußen bis 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. In der Schweiz sehen die Artikel 60 bis 63 eine Busse bis 250 000 Franken vor. Laut EDÖB werden nur vorsätzliche Taten bestraft, in erster Linie natürliche Personen. Zuständig sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche sind davon getrennt und können laut EDÖB darüber hinausgehen.
Nach Artikel 64 kann die Behörde stattdessen das Unternehmen verurteilen. Das gilt nur bis 50 000 Franken und nur, wenn die Suche nach der verantwortlichen Person unverhältnismäßig wäre. Zwei Tatbestände betreffen Dokumente direkt. Artikel 61 Buchstabe c bestraft, wer vorsätzlich die vom Bundesrat erlassenen Mindestanforderungen an die Datensicherheit nicht einhält. Artikel 62 bestraft Berufsleute, die vorsätzlich geheime Personendaten offenbaren. Beide werden nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird.
Was ändert sich, wenn ein Dokument die Schweizer Grenze überquert?
Von der EU in die Schweiz ist der Weg einfach. Die Europäische Kommission erkennt der Schweiz ein angemessenes Schutzniveau zu (Entscheidung 2000/518/EG vom 26. Juli 2000). Personendaten dürfen deshalb ohne weitere Garantien aus der EU übermittelt werden. So ist der Stand im Oktober 2026.
Für Daten aus der Schweiz gilt Artikel 16 DSG. Anhang 1 der Datenschutzverordnung (DSV) listet die Staaten, die der Bundesrat als angemessen einstuft: alle EU- und EWR-Staaten, das Vereinigte Königreich und einige weitere. Seit dem 15. September 2024 gehören die USA dazu, aber nur für Organisationen, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Sonst brauchen Sie Garantien, etwa die vom EDÖB anerkannten EU-Standardvertragsklauseln, oder eine Ausnahme nach Artikel 17.
Wie prüfen Sie ein Schweizer Dokument vor dem Versand?
- Fragen Sie, was der Empfänger braucht: meist einen Betrag, ein Datum oder einen Entscheid, selten eine Identifikationsnummer.
- Schwärzen Sie AHV-Nummer, Geburtsdatum, Ausweisnummern und jeden Tarifcode.
- Suchen Sie die sechs Arten besonders schützenswerter Daten, Sozialhilfe eingeschlossen.
- Prüfen Sie kleine Hinweise: ein Dorf, ein Alter, eine seltene Funktion, eine Fallnummer.
- Prüfen Sie das Zielland in Anhang 1 der DSV und bewahren Sie das ungeschwärzte Original sicher auf.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Fragen Sie bei einem wichtigen Fall Ihre Datenschutzberaterin oder Ihren Datenschutzberater, eine Anwältin oder einen Anwalt oder den EDÖB.
Häufige Fragen
Gilt das DSG auch für ein Unternehmen außerhalb der Schweiz?
Es kann gelten. Nach Artikel 3 gilt das Gesetz für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Ein Unternehmen in Konstanz, das Lohnabrechnungen an Beschäftigte in Zürich schickt, sollte das prüfen. Ob eine Vertretung in der Schweiz nötig ist (Artikel 14), klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Wie lange darf ich eine ungeschwärzte Kopie behalten?
Nur so lange wie nötig. Nach Artikel 6 Absatz 4 werden Daten vernichtet oder anonymisiert, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Bei Mietbewerbungen verlangt der EDÖB, Formulare und Beilagen der anderen Bewerber nach der Vertragsunterzeichnung zu vernichten, außer es gibt einen speziellen Rechtfertigungsgrund.
Macht das Schwärzen der AHV-Nummer einen Lohnausweis anonym?
Nein. Name, Adresse, Geburtsdatum und Lohn identifizieren die Person weiterhin. Das Dokument bleibt Personendaten im Sinne des DSG. Laut Leitfaden des EDÖB wird bei einer Anonymisierung keine indirekt identifizierende Information aufbewahrt.
Quellen und Verweise
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft
- Verordnung über den Datenschutz (DSV), SR 235.11, mit Anhang 1Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, Art. 50c und 153b bis 153iFedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft
- Quellensteuerverordnung (QStV), SR 642.118.2, Art. 1Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft
- Die AHV-NummerBundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes (TOM), 15. Januar 2024EDÖB
- StrafbestimmungenEDÖB
- Bekanntgabe von Personendaten ins AuslandEDÖB
- Anmeldeformulare für MietwohnungenEDÖB
- Merkblatt zu Anmeldeformularen für Mietwohnungen, aktualisiert am 15. Juli 2025EDÖB
- Datenbearbeitung durch den ArbeitgeberEDÖB
- Häufig gestellte Fragen zum DatenschutzEDÖB
- Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11), gültig ab 1. Januar 2026Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
- Neues Datenschutzgesetz (revDSG)KMU-Portal, Schweizerische Eidgenossenschaft
- Adequacy decisions (englisch)Europäische Kommission
- Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der SchweizEuropäische Kommission, Amt für Veröffentlichungen der EU
- Art. 9 DSGVO, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Datendsgvo-gesetz.de
- Art. 10 DSGVO, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftatendsgvo-gesetz.de
- Art. 83 DSGVO, Geldbußendsgvo-gesetz.de