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KI am Arbeitsplatz: wann der Betriebsrat mitbestimmen muss

Wann muss der Betriebsrat bei KI am Arbeitsplatz mitbestimmen? Ein klarer Überblick über § 87, § 90, § 80 und § 95 BetrVG und die richtige Vorgehensweise.

Von Alexis de ONYRI
Besorgt um Ihre Daten? Anonymisieren Sie sie vor der KI

Der Betriebsrat muss bei KI am Arbeitsplatz mitbestimmen, sobald ein Tool das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten überwachen kann. Das regelt § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Schon die reine Möglichkeit der Überwachung reicht aus – das Tool muss nicht aktiv jemanden kontrollieren. Viele KI-Assistenten fallen darunter, weil sie Eingaben und Nutzung erfassen können. Binden Sie den Betriebsrat deshalb früh ein, am besten vor der Einführung.

Die kurze Antwort: Wann muss der Betriebsrat mitreden?

Es gibt zwei Stufen. Zuerst hat der Betriebsrat ein Informations- und Beratungsrecht, wenn neue Technik geplant wird. Danach folgt in vielen Fällen ein echtes Mitbestimmungsrecht. Mitbestimmung heißt: Ohne Zustimmung des Betriebsrats dürfen Sie das Tool nicht einführen. Diese Punkte lösen die Beteiligung aus:

  • Das KI-Tool kann Verhalten oder Leistung messen, protokollieren oder auswerten.
  • Sie führen neue Software oder einen neuen Arbeitsprozess ein.
  • KI wirkt bei Auswahlentscheidungen mit, etwa bei Einstellung oder Kündigung.
  • Die Nutzung erzeugt Daten über einzelne Beschäftigte.

Die vier wichtigen BetrVG-Normen

Vier Paragrafen entscheiden bei KI am Arbeitsplatz. Zwei geben dem Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht, zwei stärken seine Position. Die folgende Tabelle zeigt, was jede Norm auslöst:

BetrVG-NormWas sie auslöstPraxis-Trigger bei KI
§ 87 Abs. 1 Nr. 6Echte Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- und LeistungskontrolleDer KI-Assistent kann Eingaben, Nutzung oder Leistung erfassen
§ 90Recht auf frühzeitige Unterrichtung und Beratung bei der EinführungEine neue KI-Software wird geplant oder eingeführt
§ 80 Abs. 3Recht, eine sachverständige Person hinzuzuziehenDer Betriebsrat muss KI beurteilen (seit 2021 als erforderlich anerkannt)
§ 95 Abs. 2aMitbestimmung bei Auswahlrichtlinien, wenn KI mitwirktKI hilft bei Einstellung, Versetzung oder Kündigung

Wichtig: § 87 Abs. 1 Nr. 6 greift schon, wenn die Technik zur Überwachung geeignet ist. Es kommt nicht darauf an, ob Sie diese Überwachung wirklich wollen.

So binden Sie den Betriebsrat früh ein

Wer den Betriebsrat spät informiert, riskiert Verzögerung und Streit. Ein früher, offener Prozess ist schneller und sicherer. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. 1Informieren Sie den Betriebsrat, sobald die KI-Einführung konkret wird (§ 90).
  2. 2Legen Sie offen, welche Daten das Tool verarbeitet und wohin sie fließen.
  3. 3Bieten Sie eine gemeinsame Beratung an und planen Sie genug Zeit ein.
  4. 4Akzeptieren Sie, dass der Betriebsrat eine sachverständige Person hinzuziehen darf (§ 80 Abs. 3).
  5. 5Verhandeln Sie eine Betriebsvereinbarung, bevor Sie das Tool ausrollen.
  6. 6Halten Sie Regeln, Grenzen und Kontrollrechte schriftlich fest.

Die Betriebsvereinbarung zu KI

Eine Betriebsvereinbarung ist der übliche Weg, um die Mitbestimmung sauber zu regeln. Sie schafft Klarheit für beide Seiten und beugt späteren Konflikten vor. Sinnvolle Inhalte sind:

  • Zweck und erlaubte Einsatzfälle der KI, klar abgegrenzt.
  • Welche Daten erfasst werden und welche ausdrücklich nicht.
  • Verbot einer heimlichen Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
  • Speicherdauer, Löschfristen und Zugriffsrechte.
  • Schulung der Beschäftigten und eine Ansprechperson.
  • Regeln für Änderungen und ein Kündigungsrecht der Vereinbarung.

DSGVO und Beschäftigtendaten

Neben dem BetrVG gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Beschäftigtendaten sind personenbezogene Daten und besonders geschützt. Zwei Grundsätze sind hier wichtig:

  • Datenminimierung (Art. 5 DSGVO): Verarbeiten Sie nur, was wirklich nötig ist.
  • Zweckbindung: Nutzen Sie Daten nur für den vereinbarten Zweck.
  • Transparenz: Beschäftigte müssen wissen, was mit ihren Daten passiert.
  • Achtung: Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogene Daten (Erwägungsgrund 26). Sie fallen weiter unter die DSGVO.

Kurz gesagt: Technische Schutzmaßnahmen ersetzen weder die Mitbestimmung noch die datenschutzrechtlichen Pflichten. Sie senken aber das Risiko, dass sensible Daten überhaupt in ein KI-Tool gelangen.

Wie ONYRI Sanitize das Risiko senkt

ONYRI Sanitize erkennt sensible Daten in einem Prompt und ersetzt sie durch umkehrbare Platzhalter (Token), bevor der Text an eine KI geht. Nach der Antwort setzt das Tool die Originalwerte wieder ein. So sieht das externe Modell nur anonymisierten Text. Wichtig für die Einordnung:

  • Der Tokenizer läuft zu 100 % im Browser. Die Zuordnung Token zu Originalwert verlässt den Browser nie.
  • Im integrierten Chat wird nur der bereits anonymisierte Text an das Modell gesendet.
  • Das reduziert die Datenexposition und unterstützt die Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO.
  • Es ist keine Garantie für DSGVO-Konformität. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, und die Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt bestehen.

Ein solches Werkzeug ersetzt also keinen Prozess. Es ergänzt Betriebsvereinbarung und Datenschutz, indem es weniger sensible Daten nach außen gelangen lässt.

Häufig gestellte Fragen

Muss der Betriebsrat jedem KI-Tool zustimmen?
Nicht jedem. Ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG entsteht, wenn das Tool Verhalten oder Leistung überwachen kann. Schon die technische Eignung dazu reicht aus. Ein Informations- und Beratungsrecht nach § 90 besteht aber fast immer.
Was passiert, wenn wir den Betriebsrat übergehen?
Ohne die nötige Zustimmung kann die Einführung rechtswidrig sein. Der Betriebsrat kann die Nutzung stoppen lassen. Das führt oft zu Verzögerung, Nacharbeit und Vertrauensverlust. Eine frühe Beteiligung ist meist schneller.
Darf der Betriebsrat bei KI Experten hinzuziehen?
Ja. Seit 2021 gilt nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Hinzuziehung einer sachverständigen Person als erforderlich, wenn der Betriebsrat KI beurteilen muss. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber.
Macht Anonymisierung die Mitbestimmung überflüssig?
Nein. Ein Anonymisierungstool senkt die Datenexposition, hebt aber weder die Mitbestimmung noch die DSGVO-Pflichten auf. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen. Der Betriebsrat bleibt zu beteiligen.

Quellen & Referenzen

Behalten Sie Ihre sensiblen Daten in Ihrem Browser

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